Satzung der THW-Helfervereinigung Herzogenrath e.

§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit

Der Verein führt den Namen THW-Helfervereinigung Herzogenrath e. V.

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Herzogenrath.

Der Verein erwirbt die Mitgliedschaft in der THW-Helfervereinigung NRW e. V. und hält diese ständig bei. 

§ 2 Aufgaben

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52, 55, 57 der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und die Förderung der Jugendpflege. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

I

a) Die Leistung technischer Hilfe, ihre verfahrensmäßige Fortentwicklung sowie die Bereitstellung und Unterhaltung von Fahrzeugen und Geräten zu ihrer Durchführung,

b) Die Ausbildung und Bereitstellung von Personen für die technische Hilfeleistung,

c) Nationalen und internationalen Erfahrungsaustausch über technische Hilfeleistung, 

d) Die Verbreitung des Gedankens der Hilfeleistung für Betroffene von Katastrophen und anderen Gefahren.

II

a) Erziehung der Jugendlichen zur tätigen Nächstenhilfe

b) Erziehung der Jugendlichen zu sozialem Verhalten

c) Heranbildung der Jugendlichen zur Übernahme von Verantwortung

d) Weckung der Kreativität der Jugendlichen

e) Nationale und internationale Jugendbegegnungen

f) Veranstaltung von Vergleichswettbewerben für Jugendliche

g) Die Bildung einer Jugendabteilung

III

Die Beschaffung von Geld- und Sachmitteln zur

a) Förderung der technischen Hilfe im Zivil- und Katastrophenschutz

b) Förderung der Jugendpflegearbeit im Technischen Hilfswerk

c) Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. 

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden. 

2.3 Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.  

2.4 Der Verein sieht sich nicht als Konkurrenz zur Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder deren gewählter Helfervertretung. Er will die Arbeit der Vorgenannten nach Möglichkeit unterstützen und fördern.  

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern. 

3.2 Aktives Mitglied oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein; passives Mitglied auch eine juristische Person. Alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht.  

3.3 Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen Antrag voraus. Darin hat die antragstellende Person zu erklären, ob sie als aktives oder passives Mitglied beitreten will.  Weiter verpflichtet sich das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen anzuerkennen.

3.4 Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht mitgeteilt zu werden. 

3.5 Ehrenmitglieder werden vom erweiterten Vorstand mit 2/3 Mehrheit der Stimmen ernannt.  

3.6 Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Ausschluss nach § 3.7 Austritt nach § 3.8. 

3.7 Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins oder des THW, so ist es vom Vorstand anzuhören. Der Vorstand kann danach das Mitglied durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit ausschließen. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt das betroffene Mitglied binnen vier Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss. 

3.8 Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.

§ 4 Vereinsordnungen

4.1 Die Mitgliederversammlung kann zur Regelung des Geschäftsbetriebs Vereinsordnungen beschließen. Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil. Sie werden von der Mitgliederversammlung beschlossen, geändert oder aufgehoben, sofern diese Satzung nichts anderes regelt. Weiter kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass im Einzelnen der Vorstand mit seinen vier erstgenannten Mitgliedern, Vereinsordnungen beschließt. In diesem Fall sind die Mitglieder über den Beschluss und den Inhalt der Vereinsordnung zu unterrichten. Die Mitgliederversammlung behält in diesem Fall das Recht der Änderung und Aufhebung.

4.2 Die Finanzordnung regelt insbesondere die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages. Die Geräteordnung regelt insbesondere den Verleih von Ausrüstung durch den Verein sowie die Handhabung aller anderen Vereinsgeräte. 

4.3 Die Vereinsordnungen sind für die Mitglieder verbindlich.

§ 5 Mittel des Vereins

5.1 Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden und Umlagen.  

§ 6 Beiträge und Spenden

6.1 Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung in einer solchen Höhe festgelegt wird, dass zumindest die dem Verein obliegenden Beitragsverpflichtungen der THW-Helfervereinigung NRW e. V. befriedigt werden können. 

Beiträge sind bis zum 15.12. für das darauffolgende Geschäftsjahr fällig. Die der THW-Helfervereinigung NRW e. V. zustehenden Beiträge sind bis zum 15.01. des Geschäftsjahres nach dorthin abzuführen. 

6.2 Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten. 

6.3 Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechtes für die Dauer des Zahlungsverzuges. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des § 3.7 aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Beitrag stundet oder erlässt. 

§ 7 Geschäftsjahr

7.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 8 Organe des Vereins

8.1 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. 

9.2 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen/Tagesordnungspunkten verlangt oder vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird. 

9.3 Die Mitgliederversammlung beschließt über: 

  • Wahl der Delegierten für die Landesversammlung der THW-Helfervereinigung NRW e. V. und deren Vertreter
  • Anträge an die Landesversammlung
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Jugendabteilung
  • Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Wahl/Entlastung des
    • Vorsitzenden
    • stellvertretenden Vorsitzenden
    • Geschäftsführer und Schatzmeister
  • Empfehlungen/Erklärungen, welche die Jugendabteilung betreffen

§ 10 Vorstand

10.1 Der Vorstand besteht aus dem oder der:

  • Vorsitzenden
  • Stellvertretenden Vorsitzenden
  • Schatzmeister oder Schatzmeisterin
  • Geschäftsführer oder Geschäftsführerin
  • Ortsbeauftragten des THW
  • Helfersprecher oder Helfersprecherin des örtlichen THW-Ortsverbandes
  • Jugendbetreuenden des örtlichen THW-Ortsverbandes
  • Ortsjugendleitenden und stellvertretenden Ortsjugendleitenden der Jugendabteilung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die vier Erstgenannten. Der Verein wird durch je zwei von ihnen gemeinschaftlich vertreten. 

Alle genannten bilden den erweiterten Vorstand. Sofern die vier Letztgenannten nicht dem Verein angehören, haben sie lediglich beratende Stimme.  

10.2 Die Ortsjugendleitenden vertreten die Jugendabteilung des Vereins als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Gleiches gilt für die Stellvertretenden, wobei diese nur im Verhinderungsfall von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch machen können.

10.3 Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im Übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig. 

§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

11.1 Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.

11.2 Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung. Das Einberufungsschreiben soll im Regelfall zwei Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin abgesandt oder verteilt sein.  

11.3 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 

11.4 Jedes stimmberechtigte Mitglied und jede mit beratender Stimme ausgestattete Person können Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Die Anträge müssen bis zum Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich gestellt und über den Vorstand eingereicht werden. Sie müssen auf der nächsten auf den Antragseingang folgenden Sitzung behandelt werden.  

11.5 Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anders bestimmt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

Eine Satzungsänderung ist nur mit 2/3 Mehrheit möglich, die Auflösung ist nur mit einer Mehrheit von 4/5 möglich.  

11.6 Jeder Teilnehmende hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist nicht möglich. 

11.7 Wahlen sind geheim und erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt, sofern nicht einstimmig etwas anderes beschlossen wird. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für dieses durchzuführen.  

11.8 Die Beschlüsse und Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist mindestens von einer Person aus dem Vorstand und vom Schriftführer oder von der Schriftführerin zu unterzeichnen. 

§ 12 Online-Mitgliederversammlung

12.1 Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.

12.2 Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.

In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.

12.3 Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.

12.4 Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 13 Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes 

13.1 Der Vorstand wird für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.  

13.2 Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter.  

13.3 Die Regelungen des § 11 Abs. 2 gelten entsprechend.  

13.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 

13.5 Die Regelungen des § 11 Abs. 5, Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 

13.6 Die Regelung des § 11 Abs. 7 gilt entsprechend.  

§ 14 Jugendabteilung

14.1 Die Jugendabteilung bildet die Ortsjugend der THW-Jugend. Sie hat die Mitgliedschaften in den Organisationsebenen der THW-Jugend e.V. auf Bundes-, Landes- und ggf. Bezirksebene etc. zu erwerben und ständig beizubehalten. Die Jugendabteilung ist als Teil des Vereines Träger der THW Jugendarbeit auf Ortsebene. 

14.2 Mitglied in der Jugendabteilung können nur Mitglieder der THW-Helfervereinigung Herzogenrath e. V. auf Antrag werden. Näheres regelt die Jugendordnung. Die Zugehörigkeit zur THW-Helfervereinigung Herzogenrath e. V. ist davon unberührt. Die Mitglieder der Jugendabteilung haben die Mitgliedschaft in den jeweiligen Gliederungen der THW-Jugend e. V. zu erwerben und ständig beizubehalten. 

14.3 Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der eigenen Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel eigenständig.

Der Verein hat im Hinblick auf Art. 2.1 II) zu gewährleisten, dass die für die Förderung der THW-Jugend notwendigen Geldmittel aufgebracht werden und zweckmäßig verwendet werden.

Die dem Verein zweckgebunden für Jugendarbeit zufließenden Mittel sind der Jugendabteilung als Etat zu überlassen. Die Kontenführung ist einvernehmlich zwischen dem Ortsjugendleiter und den Mitgliedern des erweiterten Vorstands zu regeln. Im Falle eines gesonderten Unterkontos des Vereins für die Jugendabteilung mit Verfügungsrecht durch die Ortsjugendleitung, ergibt sich zum Geschäftsjahresabschluss daraus die Verpflichtung zur Vorlage der Kassenunterlagen zur Aufnahme in den Kassenbericht des Vereins.  

14.4 Die Ortsjugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Sie erfüllt ihre Aufgabe im Rahmen dieser Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Ortsjugendversammlung der Jugendabteilung.

14.5 Alles Weitere regelt die Jugendordnung. Die Jugendordnung wird von der Ortsjugendversammlung der Jugendabteilung beschlossen. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen und ist vom erweiterten Vorstand zu bestätigen.

§ 15 Haftung

15.1 Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. 

§ 16 Rechtsweg

16.1 Im Streitfall entscheidet das von der Bundeshelfervereinigung e.V. eingesetzte Schiedsgericht nach dessen Schiedsgerichtsordnung.  

16.2 Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.  

16.3 Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.  

§ 17 Auflösung

17.1 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die THW-Landeshelfervereinigung NRW e.V. und an die THW-Jugend NRW e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 18 Inkrafttreten

18.1 Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung wurde in der Sitzung der Mitgliederversammlung vom 03.03.2022 festgestellt.